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Phantomartikel, Fantasiepreise
Anbieter von Unterhaltungselektronik publizieren im Internet Tiefstpreise. Doch bei der Lieferung der Ware hapert es dann. saldo deckt die Tricks der Händler auf.

Bei Online-Käufern sind Preissuchmaschinen beliebt. Wer einen bestimmten TV-Apparat oder eine Hi-Fi-Anlage sucht, kann sich dort eine Liste aller Händler anzeigen lassen, die das Gerät anbieten. Der billigste Anbieter erscheint zuoberst. Ersichtlich ist auch, ob der gesuchte Artikel ab Lager verfügbar ist. Doch eine saldo-Stichprobe zeigt: Darauf kann man sich nicht verlassen. Immer wieder bieten Händler Ware an, die sie gar nicht besitzen, und das zu Preisen, die unter dem Einstand liegen.

- Beispiel DVD-Rekorder DVR-930 H von Pioneer: Das Gerät ist begehrt, aber auch rar: Nur etwa 50 Stück haben die Schweiz bislang erreicht, bestätigt der Generalimporteur Sacom. Ein Anbieter aus der Region Zug, der hier nicht genannt sein will, gibt im Internet an, den Rekorder ab Lager liefern zu können - für 1865 Franken. Ein ausgezeichneter Preis, der tiefste aller Anbieter. Alles scheint perfekt. Doch wer sich vor der Online-Bestellung vergewissern will, ob alle Angaben stimmen, und den Händler anruft, wird enttäuscht: Nein, diesen DVD-Rekorder habe man nicht vorrätig. Weshalb behauptet der Anbieter dann, er sei sofort lieferbar? Es handle sich um einen Fehler, rechtfertigt sich der Händler. Das Gerät sei aber in ein bis zwei Wochen erhältlich. Wieder falsch: «Der Rekorder ist vergriffen und Pioneer hat die Produktion eingestellt», hält Felipe Levratti vom Generalimporteur Sacom fest.

saldo versucht es bei einem anderen Anbieter. Eine Firma aus dem Zürcher Unterland will für das gleiche Pioneer-Gerät satte 334 Franken mehr als der Anbieter aus dem Kanton Zug. Immerhin: Der Rekorder ist sofort lieferbar. Nur leider nicht zum ausgeschriebenen Preis von 2 199 Franken. Der Händler will plötzlich 100 Franken mehr kassieren, weil der Rekorder "codefree" sei und somit DVDs aus allen Regionen der Welt abspielen könne.

- Beispiel Canton CD 3200: Die Standboxen sind so neu, dass nicht einmal die Mitarbeiter der Schweizer Canton-Vertretung Telanor sie jemals in natura gesehen haben. Produktmanager Dieter Amweg: «Die Boxen werden frühestens Anfang des nächsten Jahres lieferbar sein.» Trotzdem haben ein weiterer Online-Discounter und der Anbieter aus der Region Zug die Lautsprecher schon am Lager. Oder doch nicht? Auf Anfrage von saldo geben beide den Fehler zu. Der Online-Discounter will den fehlerhaften Eintrag auf der Preissuchmaschine sofort korrigieren.

- Beispiel Philips-Fernseher 32 PF 9830: Bei der Firma Byteline (Anm. homecinema: Byteline ist inzwischen konkurs!), die auch unter dem Namen Dixxon auftritt, kostet die Rarität nur 3190 Franken. Sensationell, denn der Einstand bei Philips Schweiz liegt bei mindestens 3500 Franken. Kauft Byteline im Ausland ein? Nein, versichert der Händler. Der Fernseher stamme aus der Schweiz. Philips-Verkaufsleiter Beat Brühlmann hält fest: «Das ist keiner unserer Kunden.» Und: «Wie man solche Fantasiepreise anbieten kann, ist mir schleierhaft.» saldo stellt dem Händler die Schlüsselfrage: Wann gedenkt er zu liefern? Natürlich weiss er das nicht. Es kann eine Woche dauern, einen Monat oder das Gerät kommt gar nicht. Unter solchen Umständen bestellt niemand einen Fernseher. Und der Verkäufer muss den Beweis nicht antreten, dass er wirklich so günstig liefern kann.

Fünf Tipps für Online-Shopper
  • Vergewissern Sie sich vor der Online-Bestellung beim Händler, dass der Artikel tatsächlich ab Lager lieferbar ist und dass der ausgeschriebene Preis stimmt. Lassen Sie sich das per E-Mail bestätigen.
  • Fragen Sie den Händler, ob Sie die Ware persönlich abholen können. Wenn er das nicht will, dann hat er nichts, was man abholen könnte.
  • Zahlen Sie nicht im Voraus, wenn Sie den Händler nicht kennen.
  • Wenn Sie im Voraus bezahlt haben, die Ware aber nicht erhalten, mahnen Sie den Verkäufer und setzen Sie ihm eine letzte Frist.
  • Wenn der Händler nicht liefern kann, muss er die von Ihnen geleistete Vorauszahlung erstatten. Er ist nicht berechtigt, dafür eine Bearbeitungsgebühr zu verrechnen.

Copyright © Saldo 20/05 vom 7. Dezember 2005 - Franco Tonozzi - Seite 5

Nachgefasst:

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